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Satzung des Fördervereins Studienhaus für Keltische Sprachen und Kulturen

 

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§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Förderverein Studienhaus für keltische Sprachen und Kulturen e.V.

(2) Der Sitz des Vereins ist Königswinter.

§2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich Zwecke der Bildung und Erziehung, indem er alle auf das ideelle und materielle Gedeihen des Studienhauses für keltische Sprachen und Kulturen
(nachfolgend SKSK) gerichteten Bestrebungen fördert.
 
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Tätigkeiten, die für die Gründung und den Aufbau des SKSK notwendig sind, sowie durch die Förderung folgender Aktivitäten und
Interessen des SKSK, soweit diese nicht aus eigenen Mitteln des Studienhauses verwirklicht werden können:
  • die Pflege von internationalen Kontakten und Beziehungen,
  • die Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit,
  • die Veranstaltung von Seminaren, Vorträgen, Reisen und Begegnungen,
  • die Sammlung von Informationen zur Kultur, Politik, Geschichte und Geographie der betroffenen Länder und Regionen,
  • die Entwicklung und Beschaffung von Lehrmitteln,
  • die Unterstützung von im Studienhaus tätigen Experten,
  • die Unterstützung von Teilnehmern an Kursen und Projekten des Studienhauses.

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ''Steuerbegünstigte Zwecke'' der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Vereinszweck zuwiderlaufen.

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem akademischen Jahr. Es beginnt jeweils am 1. Oktober und endet am 30. September des nachfolgenden Jahres.

§5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.

(2) Die Mitgliedschaft im Verein können natürliche ebenso wie juristische Personen erwerben.

(3) Über den schriftlich vorzulegenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Widerstand gegen die Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages länger als drei Monate im Verzug ist. Über den Beschluss ist das Mitglied zu informieren.

(6) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied anzuhören. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang beim Vorstand schriftlich Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung.

§6 Organe

Die Organe des Vereins sind:
  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sieben Personen:
  • Vorsitzende*r
  • Stellvertretende*r Vorsitzende*r
  • Schatzmeister*in
  • Schriftführer*in
  • Referent*in für Öffentlichkeitsarbeit
  • Zwei Beisitzer*innen
(2) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt.

(3) Der alte Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind zu protokollieren. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail im Umlaufverfahren, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz fassen, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht.

(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der*die Vorsitzende, der*die Stellvertreter*in und der*die Schatzmeister*in. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

§8 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins.

§9 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einberufen.

(2) Jedes Mitglied kann eine Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beantragen.

(3) Der Vorstand entscheidet, in welcher Form die Mitgliederversammlung durchgeführt wird: Als reine Präsenzveranstaltung, auf dem Wege der elektronischen Kommunikation (per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz. Die Art der Durchführung wird zugleich mit der Einladung bekanntgegeben.

§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom*von der Vorsitzenden und bei dessen*deren Verhinderung vom*von der Stellvertreter*in geleitet.

(2) Die Art der Abstimmung legt der*die Versammlungsleiter*in fest. Die Abstimmung erfolgt schriftlich, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 9/10. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

(4) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat, so findet zwischen den beiden Kandidat*innen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen, eine Stichwahl statt. Danach entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem*der Versammlungsleiter*in und dem*der jeweiligen Schriftführer*in unterzeichnet wird.

§12 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

(2) Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge setzt die Mitgliederversammlung fest.

(3) Der Vorstand kann in Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen.

§13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Der*die Vorsitzende und sein*e Stellvertreter*in sind gemeinsam berechtigte Liquidator*innen.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das SKSK. Bei gleichzeitigem Wegfall des Vereinszwecks geht das Vereinsvermögen in den Besitz der Gesellschaft für bedrohte Sprachen e.V. (GBS) über.

Beschlossen durch die Gründungsversammlung in Bonn am 4.April 1997.
Ergänzt durch Beschluss des Vorstandes vom 3.Mai 1997.
Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 20. Februar 2016.
Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 4. Juni 2022.