
Spenden
Ihre Spenden sind dem Förderverein jederzeit herzlich willkommen. Da wir ein gemeinnütziger Verein sind, sind diese in voller Höhe steuerlich absetzbar (s. § 10b EStG). Auch Ihr Mitgliedsbeitrag ist natürlich steuerlich absetzbar, in der Regel reicht die einfache Angabe bei der Steuererklärung.
Bankverbindung: | Volksbank Bonn/Rhein-Sieg |
BIC: | GENODED1BRS |
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Hinweis: Eine Spendenquittung wird nur auf Wunsch ausgestellt, für Beträge bis € 100,00 ist eine solche in der Regel nicht erforderlich. Für größere Beträge oder falls Sie dennoch eine Quittung benötigen, teilen Sie uns einfach Ihre Postanschrift mit.

Satzung des Fördervereins Studienhaus für Keltische Sprachen und Kulturen
Diese Satzung können Sie auch auf Ihren PC herunterladen: Satzung [PDF, 231 KB]
§1 Name und Sitz
(2) Der Sitz des Vereins ist Königswinter.
§2 Zweck
(nachfolgend SKSK) gerichteten Bestrebungen fördert.
- die Pflege von internationalen Kontakten und Beziehungen,
- die Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit,
- die Veranstaltung von Seminaren, Vorträgen, Reisen und Begegnungen,
- die Sammlung von Informationen zur Kultur, Politik, Geschichte und Geographie der betroffenen Länder und Regionen,
- die Entwicklung und Beschaffung von Lehrmitteln,
- die Unterstützung von im Studienhaus tätigen Experten,
- die Unterstützung von Teilnehmern an Kursen und Projekten des Studienhauses.
§3 Gemeinnützigkeit
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Vereinszweck zuwiderlaufen.
§4 Geschäftsjahr
§5 Mitgliedschaft
(2) Die Mitgliedschaft im Verein können natürliche ebenso wie juristische Personen erwerben.
(3) Über den schriftlich vorzulegenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Widerstand gegen die Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages länger als drei Monate im Verzug ist. Über den Beschluss ist das Mitglied zu informieren.
(6) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied anzuhören. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang beim Vorstand schriftlich Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung.
§6 Organe
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§7 Vorstand
- Vorsitzende*r
- Stellvertretende*r Vorsitzende*r
- Schatzmeister*in
- Schriftführer*in
- Referent*in für Öffentlichkeitsarbeit
- Zwei Beisitzer*innen
(3) Der alte Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind zu protokollieren. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail im Umlaufverfahren, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz fassen, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht.
(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der*die Vorsitzende, der*die Stellvertreter*in und der*die Schatzmeister*in. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
§8 Mitgliederversammlung
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins.
§9 Einberufung der Mitgliederversammlung
(2) Jedes Mitglied kann eine Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beantragen.
(3) Der Vorstand entscheidet, in welcher Form die Mitgliederversammlung durchgeführt wird: Als reine Präsenzveranstaltung, auf dem Wege der elektronischen Kommunikation (per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz. Die Art der Durchführung wird zugleich mit der Einladung bekanntgegeben.
§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(2) Die Art der Abstimmung legt der*die Versammlungsleiter*in fest. Die Abstimmung erfolgt schriftlich, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 9/10. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
(4) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat, so findet zwischen den beiden Kandidat*innen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen, eine Stichwahl statt. Danach entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem*der Versammlungsleiter*in und dem*der jeweiligen Schriftführer*in unterzeichnet wird.
§12 Mitgliedsbeiträge
(2) Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge setzt die Mitgliederversammlung fest.
(3) Der Vorstand kann in Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen.
§13 Auflösung des Vereins
(2) Der*die Vorsitzende und sein*e Stellvertreter*in sind gemeinsam berechtigte Liquidator*innen.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das SKSK. Bei gleichzeitigem Wegfall des Vereinszwecks geht das Vereinsvermögen in den Besitz der Gesellschaft für bedrohte Sprachen e.V. (GBS) über.

Vorstand
1. Vorsitzender | Dr. Gisbert Hemprich ( |
2. Vorsitzende | Dr. Felicitas Payk ( |
Schatzmeisterin | Daniela Jentsch (E-Mail) |
Schriftführerin | Dr. Mareikje Mariak |
Referent*in für Öffentlichkeitsarbeit | N.N. |
Beisitzer | Kate Cowe ( |
Kassenprüfer | Beate Blau, Thomas Ibe |
Sprachbeauftragte
Folgende Personen wurden vom Vorstand des SKSK zur Unterstützung seiner Arbeit bei der Spendeneinwerbung, Sprachprojekte und Betreuung von Publikationen zu Sprachbeauftragten (authorized representatives) ernannt:
Anette Schnell M.A. (Bretonisch)
Dr. Arndt Wigger (Irisch)
Katharina Wittmann M.A. (Walisisch)
Dr. Benjamin Bruch (Kornisch)
Forschungsprojekte und Drittmittel
Folgende Person wurde vom Vorstand des SKSK zur Unterstützung seiner Arbeit bei der Projektbeantragung und Drittmitteleinwerbung (authorized representative) ernannt:
Dr. Arndt Wigger
Unsere Vorstandsmitglieder






Geschichte des SKSK
Idee und Gründung (1997–2000)
Im April 1997 fand das Zweite Symposium deutschsprachiger Keltologen an der Universität Bonn statt. An seinem Rande wurde eine schon seit längerer Zeit reifende Idee umgesetzt und ein Verein zur Förderung der keltischen Sprachen und ihrer Erforschung gegründet. Seine vorrangige Aufgabe sollte sein, ein Studienhaus für keltische Sprachen und Kulturen aufzubauen und es in seinem Betrieb zu fördern. Mit diesem Studienhaus sollte erstmals ein Institut auf einem soliden fachlichen Niveau für Lehre, Forschung und alle Informationen auf dem Gebiet der sprachlichen und kulturellen Besonderheiten der keltischen Regionen Europas ins Leben gerufen und für Studierende, Wissenschaftler und die interessierte Öffentlichkeit dauerhaft zugänglich gemacht werden.
Während die Pflege und Weitergabe der großen westeuropäischen Nationalsprachen und -kulturen seit langem vielfältig institutionell verankert und abgesichert ist, bleibt die Auseinandersetzung mit anderen Ausprägungen europäischer Kultur weitgehend der Initiative Einzelner überlassen. Hierzu gehören zweifellos auch die Restsprachen der keltischen Gruppe, die heute nur in wenigen zweisprachigen Gemeinschaften im äußersten Westen Europas noch lebendig sind. Ihre Bedeutung als Bestandteil der Gegenwartskultur ebenso wie der historischen Grundlagen Europas ist unbestreitbar.Eine ernsthafte Beschäftigung mit diesen Sprachen und Kulturen war dennoch lange nur in den wenigen universitären Abteilungen möglich, in denen die Keltologie vertreten war (etwa Freiburg/Breisgau, Marburg, Bonn, Berlin). Ein personell und inhaltlich voll ausgebautes Studienfach Keltologie existiert mittlerweile (Stand: 2019) nirgends mehr: als Hauptfach wird es nur noch an der Universität Marburg angeboten, als Nebenfach an der Universität Bonn. An einigen Hochschulen werden zudem einzelne Veranstaltungen angeboten, vor allem Irisch-Sprachkurse, ohne dass das Fach einen offiziellen Status hat.
Außeruniversitäre Institutionen im Inland (besonders die Volkshochschulen) können den Bedarf nicht decken. Selbst wenn es ein Angebot gibt, werden nur selten die notwendigen Mindest-Teilnehmerzahlen erreicht. Im keltischsprachigen Ausland (Irland, Wales, Bretagne, Schottland) existieren zwar viele gute Angebote (Sprachkurse, Sommerschulen). Diese können aber nur mit großem finanziellem und zeitlichem Aufwand wahrgenommen werden.
Vor diesem Hintergrund wurde nach einigem Vorlauf im Jahr 2000 das SKSK gegründet, um als zentrale Institution ein kontinuierliches Angebot an Sprachunterricht und kulturellen Veranstaltungen zu "keltischen" Themen mit einem seriösen wissenschaftlichen Standard anzubieten, das sich an die gesamte interessierte Öffentlichkeit richtet und so diese Lücke schließt. Dieser Aufgabe widmet es sich seit nunmehr 20 Jahren mit großem Einsatz und Erfolg.
Ein geeigneter, sehr repräsentativer Sitz in Königswinter stand zur Verfügung, Mittel zur Deckung der laufenden Kosten konnten von verschiedenen Stellen refundiert werden, so dass das SKK im Jahr 2000 auch gleich seinen Betrieb aufnehmen konnte.
Weiterentwicklung
Nach einem sehr vielversprechenden Start mit fast überwältigender Resonanz musste das Studienhaus im Laufe der Jahre mehrere Krisen und zwei Umzüge überstehen. Mittlerweile bekommen wir nur noch aus Irland Zuschüsse aus dem Programm Tacaíocht na Gaeilge. Diese fließen aber regelmäßig und reichlich, so dass das finanzielle Fundament unserer Arbeit gesichert ist. Nach wie vor liegt der Schwerpunkt der Arbeit in der Organisation und Durchführung von Sprachkursen, zunehmend auch online. Dazu dient auch die Bibliothek, die ein ständig wachsendes und breit gestreutes Angebot an Titeln zu allen möglichen keltischen Themen sowie zahlreiche keltischsprachige Titel (Romane, Sachbücher, Kinderbücher, Comics) bereithält.Daneben leisten wir Öffentlichkeitsarbeit durch niederschwellige Information, Beratung, Dokumentation, Durchführung von Seminaren und anderen Veranstaltungen, auch zu benachbarten Themen wie Literatur, Folklore, Musik, Sprachsoziologie, Sprachpolitik usw.
Aktuelle Organisation und Finanzierung
Heute residiert das SKSK im Kunstforum Palastweiher, einem vom 4711-Fabrikanten Ferdinand Mülhens gestifteten Volkswohlgebäude, das sich im Besitz der Stadt Königswinter befindet. Die laufenden Kosten ( Personalausgaben, Miete, Telefon und Internet, Versicherung) werden hauptsächlich durch Zuwendungen aus Irland (Oideachas Triú Leibhéal Thar Lear) bestritten, ergänzt durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Die Dozentenhonorare werden zum Großteil durch die Kursgebühren gedeckt. Eine geringfügige Unterfinanzierung hier kann durch die Drittmittel aufgefangen werden. Das Budget erlaubt außerdem noch notwendige Anschaffungen für die Infrastruktur (Raumausstattung, technische Ausstattung, Unterrichtsmaterialien, Bücher, Verpflegung), die Durchführung kultureller Veranstaltungen ohne Gewinnzwang und eine überschaubare Zahl von Publikationen.



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