Satzung des Fördervereins Studienhaus für Keltische Sprachen und Kulturen

 

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§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Förderverein Studienhaus für keltische Sprachen und Kulturen e.V.

(2) Der Sitz des Vereins ist Königswinter.

§2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich Zwecke der Bildung und Erziehung, indem er alle auf das ideelle und materielle Gedeihen des Studienhauses für keltische Sprachen und Kulturen (nachfolgend SKSK) gerichteten Bestrebungen fördert.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Tätigkeiten, die für die Gründung und den Aufbau des SKSK notwendig sind, sowie durch die Förderung folgender Aktivitäten und Interessen des SKSK, soweit diese nicht aus eigenen Mitteln des Studienhauses verwirklicht werden können:

  • die Pflege von internationalen Kontakten und Beziehungen,
  • die Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit,
  • die Veranstaltung von Seminaren, Vorträgen, Reisen und Begegnungen,
  • die Sammlung von Informationen zur Kultur, Politik, Geschichte und Geographie der betroffenen Länder und Regionen,
  • die Entwicklung und Beschaffung von Lehrmitteln,
  • die Unterstützung von im Studienhaus tätigen Experten,
  • die Unterstützung von Teilnehmern an Kursen und Projekten des Studienhauses.

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ''Steuerbegünstigte Zwecke'' der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Vereinszweck zuwiderlaufen.

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.

(2) Die Mitgliedschaft im Verein können natürliche ebenso wie juristische Personen erwerben.

(3) Über den schriftlich vorzulegenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Widerstand gegen die Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist nur zum Schluß des Geschäftsjahres möglich.

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages länger als drei Monate im Verzug ist. Über den Beschluß ist das Mitglied zu informieren.

(6) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied anzuhören. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang beim Vorstand schriftlich Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung.

§6 Organe

Die Organe des Vereins sind:
  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sieben Personen:
  • Vorsitzender
  • Stellvertretender Vorsitzender
  • Schatzmeister
  • Schriftführer
  • Referent für Öffentlichkeitsarbeit
  • 2 Beisitzer
(2) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt.

(3) Der alte Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

(4) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind zu protokollieren. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.

(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

§8 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen,
  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
  • Satzungsänderungen,
  • Auflösung des Vereins.

§9 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einberufen.

(2) Jedes Mitglied kann eine Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beantragen.

§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter geleitet.

(2) Die Art der Abstimmung legt der Versammlungsleiter fest. Die Abstimmung erfolgt schriftlich, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/4 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Solange die Beschlußunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt die Versammlung als beschlußfähig. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 9/10. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

(5) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen, eine Stichwahl statt. Danach entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer unterzeichnet wird.

§12 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

(2) Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge setzt die Mitgliederversammlung fest.

(3) Der Vorstand kann in Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen.

§13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind gemeinsam berechtigte Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das SKSK. Bei gleichzeitigem Wegfall des Vereinszwecks geht das Vereinsvermögen in den Besitz der Gesellschaft für bedrohte Sprachen e.V. (GBS) über.

Beschlossen durch die Gründungsversammlung in Bonn am 4.April 1997. Ergänzt durch Beschluß des Vorstandes vom 3.Mai 1997.

Geändert durch Beschluß der Mitgliederversammlung am 20. Februar 2016.